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News 2017

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Einfach machen und befreit durchstarten!

Werbung per E-Mail? Deutschlands Rechtsprechung ist da sehr klar. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 7 Abs. 2 steht, dass es für den Verbraucher eine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn er ohne seine vorherige ausdrückliche Einwilligung Werbung per E-Mail oder Telefon erhält.

Werbe-Emails dürfen also nicht einfach so durch die digitalen Lande verschickt werden. Ohne Einwilligung vom Empfänger ist es verboten, sich auf diese Art an neue Kunden „ranzumachen“. Unternehmen müssen jederzeit den entsprechenden Nachweis der Einwilligung erbringen können, für den Eintrag in der Liste und für die Bestätigungsmail (Double-opt-in).

Nicht so beim Print-Werbebrief. Bei postalischer Werbung können werbetreibende Unternehmen viel freier agieren. Denn hier muss der Empfänger selbst aktiv werden, wenn er KEINE postalische Werbung wünscht, und zwar im Vorfeld. Es liegt an ihm und in seiner Verantwortung, sich in die sogenannte Robinsonliste einzutragen. Ihr Vorteil als werbetreibendes Unternehmen: Wenn Sie Adressen leasen, dann erhalten Sie im Normalfall bereits bereinigte Listen, die Sie bedenkenlos verwenden können. (Tipp: Diesen Punkt unbedingt klären)

Der Weg zu Deutschlands Briefkästen ist frei. Sie können befreit durchstarten. Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung.

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(Foto: Unsplash / Pixabay)

geschrieben am 31.05.2017 um 11:39 Uhr.