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Der Versand von Werbebriefen punktet nicht durch durch seine persönliche Note. Er punktet auch in rechtlicher Hinsicht, weshalb Werbebriefe einfacher für die Akquise eingesetzt werden können als Mails oder Telefonanrufe.

Welche personenbezogenen Daten darf ein Werbetreibender für welchen Werbekanal nutzen? 

Bei der Kundenakquise per Werbebrief ist die Nutzung von Namen, Titel, Adresse  erlaubt, ebenso die Nutzung des Geburtsjahres, der Berufs- und Geschäftsbezeichnung. Was sehr für den Einsatz von Print-Werbebriefen spricht! Das heißt, hier muss der Werbetreibende keine Einwilligung zur Nutzung einholen, auch nicht von Endverbrauchern (also Privatleuten).

Anders sieht es mit der E-Mail-Adresse, der Telefon- und der FAX-Nummer aus – diese Daten führt das BDSG nicht als erlaubt auf. Der Werbetreibende darf diese Daten (und Kanäle) nur unter ganz engen Voraussetzungen nutzen. Zum Beispiel wenn der Empfänger seine Zustimmung erteilt hat (sog. Double-opt-in-Verfahren). Oder die Werbung zu potenziellen Geschäftskunden geht, die mit der eigenen Branche in Verbindung stehen.

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In den meisten anderen Fällen wird die Werbung über den Mail-Kanal wie auch über das Telefon als unzumutbare Belästigung eingestuft.

Wo genau ist geregelt, was erlaubt ist und was nicht?

Die rechtliche Unterscheidung der Kanäle – was ist wann unter welchen Voraussetzungen erlaubt - regelt der § 28 Abs. 3 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Dieser Paragraf gibt Auskunft darüber, mit welchen personenbezogenen Daten die Werbung arbeiten darf und mit welchen nicht.

geschrieben am 13.09.2019 um 17:55 Uhr.