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Auswirkungen auf das Dialogmarketing? UND: Wobei wir Ihnen helfen können.

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Am 25. Mai 2018 tritt die neue EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft, mit vielen unübersichtlichen Detail-Regelungen, die den juristischen Laien eindeutig überfordern. 

Das Siegfried Vögele Institut hat ein White Paper erstellt, mit den wichtigsten Änderungen auf einen Blick. Hier ein kleiner Auszug daraus.

Was sind die wichtigsten Änderungen in Bezug auf das Dialogmarketing?

Um die konkrete Reichweite der Reform zu verstehen, ist es wichtig nachzuvollziehen, wie das deutsche Direktmarketing-Recht aufgebaut ist. Man unterscheidet hier zwischen dem Datenschutzrecht auf der einen Seite und dem Wettbewerbsrecht auf der anderen Seite.

Beim Wettbewerbsrecht geht es um die Frage, ob und wie ich den Kunden kontaktieren darf, ob ich ihm beispielsweise eine E-Mail schreiben, ihn anrufen oder ihm ein Fax schicken darf. All dies ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bzw. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Beim Datenschutzrecht hingegen geht es allein um die Frage, ob die Daten − z. B. die E-Mail-Adresse − überhaupt erhoben und gespeichert werden dürfen. Sämtliche Veränderungen, die nun kommen, betreffen allein den Bereich des Datenschutzrechts.

--> Im Wettbewerbsrecht ändert sich absolut gar nichts.

--> Die wichtigste Änderung im Bereich des Datenschutzrechts:

Unternehmer trifft eine umfassende Nachweis- und Rechenschaftspflicht. Die Beweislast verlagert sich also. Der Gewerbetreibende muss zukünftig nachweisen, dass die bei ihm gespeicherten Daten ordnungsgemäß erhoben wurden.

Zentrales Thema ist also die interne Organisation des Datenschutzes. Unternehmen müssen nachweisen können, wie sie die Einhaltung der DSGVO im Unternehmen sicherstellen. Jedes Unternehmen, das persönliche Daten speichert oder verarbeitet, muss künftig genau wissen, welche Daten wo gespeichert und wie diese genutzt werden. Zudem muss das Einverständnis des Datenbesitzers (also der betroffenen Person) für exakt diese Speicherung und Nutzung nachweisbar und die Daten korrekt sein.

Kann er dies nicht oder nur ungenügend, liegt ein Datenschutz-Verstoß vor. In einem solchen Fall greifen dann die entsprechenden Sanktionen: Es können heftige Geldbußen bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des Jahresumsatzes verhängt werden. Zudem hat der Betroffene, dessen Daten unerlaubt gespeichert wurden, gegen das Unternehmen einen Schadensersatzanspruch.

Über diesen Link können Sie sich das komplette Whitepaper kostenlos downloaden.

www.sv-institut.de/dialogmarketing-studien/dialogmarketing-whitepaper

Unsere persönliche Einschätzung:

Man kann der DSGVO auch positive Seiten abgewinnen: Ineffiziente Prozesse im Datenmanagement kommen auf den Prüfstand. Gerade auch der Aufwand für die Pflege doppelter Datensätze, beispielsweise in unterschiedlichen Abteilungen, oder überflüssige Kosten für Marketingmaßnahmen, die auf falschen, unzuverlässigen oder doppelten Kundendaten beruhen, können damit ausgeräumt werden.

Wir können Ihnen hierbei wertvolle Hilfestellung geben:

www.hoertkorn-versandservice.de/leistungen/adressenverarbeitung

geschrieben am 02.03.2018 um 11:37 Uhr.